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VG Berlin, 14.11.2011 - 3 L 929.11 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Antragsfrist nach § 3 Abs. 2 Satz 3 VergabeVO; Ausschlussfrist, Nichtausschöpfung der Ausbildungskapazität
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VG Cottbus, 09.11.2016 - 1 L 428/16
Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität
Der für die Zulassung zu einem Studiengang außerhalb der festgesetzten Kapazität erforderliche Zulassungsantrag (…vgl. zum Antragserfordernis: VG Potsdam, Beschlüsse vom 29. Januar 2015 - 9 L 1021/14 -, juris Rn. 10 …und vom 30. April 2013 - 9 L 608/12.NC -, juris Rn. 2; VG Berlin, Beschlüsse vom 17. Juni 2016 - 3 L 175.16 -, juris Rn. 14 ff., vom 14. November 2011 - 3 L 929.11 -, juris Rn. 4 …und vom 16. Dezember 2005 - 3 A 766.05 -, juris Rn. 1;… Zimmerling/Brehm, Hoschulkapazitätsrecht - Band 1, 2011, § 4 Rn. 67) ist auch nicht etwa in dem seitens der Antragstellerin im Rahmen des ordentlichen Bewerbungsverfahrens formularmäßig verwendeten Zulassungsantrag enthalten.Kapazitätsbedenken hat die Antragstellerin ausweislich der Verwaltungsvorgänge vielmehr erstmalig und ausschließlich im Rahmen ihres Antrages nach § 123 VwGO erhoben, der indes den Zulassungsantrag gegenüber der Hochschule nicht ersetzen kann (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 14. November 2011 - 3 L 929.11 -, juris Rn. 4).
- VG Potsdam, 29.01.2015 - 9 L 1021/14
Hochschulzugangsrecht, soweit Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch Bewerber …
Ein Grund für das Erfordernis, bei der Hochschule überhaupt einen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität zu stellen, liegt darin, dass erst mit dem Antrag bei der Hochschule ein Rechtsverhältnis begründet wird, auf dessen Grundlage eine gerichtliche Vergabe nur in Betracht kommen kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 3 K 330/11 -, Juris Rn. 28; VG Berlin, Beschluss vom 14. November 2011 - 3 L 929.11 -, Juris Rn. 4 m.w.N.). - VG Potsdam, 30.04.2013 - 9 L 608/12
Studienplatzvergabe (Nc Verfahren) Psychologie
Denn es handelt sich nach der ausdrücklichen Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 6 HVV um eine Ausschlussfrist, bei der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels einer entsprechenden, in der Hochschulvergabeverordnung vorgesehenen speziellen Regelung nicht in Betracht kommt (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage in Berlin VG Berlin, Beschluss vom 14. November 2011 - 3 L 929.11 -, juris Rn. 6 m.w.N.).